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Auszug aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz. Az: 12 A 10619/05.OVG
Kurzfassung.
Ein Hund wurde bei einer Aussentemperatur von 31 C
im Auto über längere Zeit bei geschlossenen Fenstern zurückgelassen. Ein Passant rief die Polizei. Diese schlug eine Seitenscheibe ein und befreite den Hund.
Gegen den Gebührenbescheid für den Polizeieinsatz legte die Beklagte Einspruch ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Quelle: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={2FCFE33A-2141-47B4-8756-ED0FB220B0DF}
Der Hund der Klägerin wurde nicht artgerecht gehalten; ihm wurden vermeidbare Leiden im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz zugefügt. Zudem bestand eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres. Die Klägerin hat ihren Hund bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius im geschlossenen Wagen zurückgelassen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass sich Fahrzeuge, auch wenn sie vor ihrem Abstellen klimatisiert wurden, bei direkter Sonneneinstrahlung erheblich aufheizen. Der Hund der Klägerin befand sich mindestens 40 Minuten in dem verschlossenen Wagen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten japste er, ließ die Zunge weit heraushängen und hechelte nach Luft. Das Tier war erheblich gefährdet. Nachdrücklich wird diese vor Ort gewonnene Einschätzung der Polizeibeamten durch die im Strafverfahren gegen die Klägerin eingeholte Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Veterinärwesen der Kreisverwaltung B. vom 20. Januar 2004 bestätigt (Bl. 15 der Gerichtsakte). Darin ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass ein Hund, der sich bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius in einem unbelüfteten PKW befindet, unter der starken Temperaturbelastung leidet. Da das Tier, anders als ein Mensch, nicht abschätzen könne, wie lange die Situation anhalte oder wann eine Änderung eintrete, seien die Folgen der Hitzeeinwirkungen, die starke Kreislaufbeeinträchtigung und die psychische Belastung bis zur Todesangst, als erhebliche Leiden einzustufen. Zudem beginne bei Hunden die Letaltemperatur ab 41,7 Grad Celsius und werde im Hochsommer in etwa 45 Minuten erreicht; bereits ab 15 Minuten liege ein erhebliches Leiden vor.
Kurzfassung.
Ein Hund wurde bei einer Aussentemperatur von 31 C
im Auto über längere Zeit bei geschlossenen Fenstern zurückgelassen. Ein Passant rief die Polizei. Diese schlug eine Seitenscheibe ein und befreite den Hund.
Gegen den Gebührenbescheid für den Polizeieinsatz legte die Beklagte Einspruch ein. Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
Quelle: http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={2FCFE33A-2141-47B4-8756-ED0FB220B0DF}
Der Hund der Klägerin wurde nicht artgerecht gehalten; ihm wurden vermeidbare Leiden im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz zugefügt. Zudem bestand eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres. Die Klägerin hat ihren Hund bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius im geschlossenen Wagen zurückgelassen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass sich Fahrzeuge, auch wenn sie vor ihrem Abstellen klimatisiert wurden, bei direkter Sonneneinstrahlung erheblich aufheizen. Der Hund der Klägerin befand sich mindestens 40 Minuten in dem verschlossenen Wagen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten japste er, ließ die Zunge weit heraushängen und hechelte nach Luft. Das Tier war erheblich gefährdet. Nachdrücklich wird diese vor Ort gewonnene Einschätzung der Polizeibeamten durch die im Strafverfahren gegen die Klägerin eingeholte Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Veterinärwesen der Kreisverwaltung B. vom 20. Januar 2004 bestätigt (Bl. 15 der Gerichtsakte). Darin ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass ein Hund, der sich bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius in einem unbelüfteten PKW befindet, unter der starken Temperaturbelastung leidet. Da das Tier, anders als ein Mensch, nicht abschätzen könne, wie lange die Situation anhalte oder wann eine Änderung eintrete, seien die Folgen der Hitzeeinwirkungen, die starke Kreislaufbeeinträchtigung und die psychische Belastung bis zur Todesangst, als erhebliche Leiden einzustufen. Zudem beginne bei Hunden die Letaltemperatur ab 41,7 Grad Celsius und werde im Hochsommer in etwa 45 Minuten erreicht; bereits ab 15 Minuten liege ein erhebliches Leiden vor.
CineMare - 1. Jul, 14:09